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Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – damals und heute

“Die weite Verbreitung von Kultur und Erziehung zu Gerechtigkeit, Freiheit und Frieden sind für die Würde des Menschen unerlässlich und für alle Völker eine höchste Verpflichtung, die im Geiste gegenseitiger Hilfsbereitschaft und Anteilnahme erfüllt werden muss.”[1]


In meiner Dissertation habe ich mich mit einer militärischen Kunstschutzorganisation, der Monuments, Fine Arts & Archive Section (kurz MFA&A) beschäftigt, die während des Zweiten Weltkriegs auf Betreiben amerikanischer Kulturexperten gegründet wurde. Der amerikanischen Öffentlichkeit wurden nicht zuletzt durch Robert Edsels Publikationen die Monuments Men als heldenhafte ‘Kunsthistoriker in Uniform’ präsentiert – so populär, dass sich nun auch Hollywood dieses Themas annimmt .


Häufig, auch von Edsel, wird die Arbeit der MFA&A-Section im Bereich des Kulturgüterschutzes in Kriegszeiten als einmalig und erstmalig in der Geschichte beschrieben, als eine US-amerikanische Errungenschaft für das Weltkulturerbe. Das ist jedoch nicht zutreffend. Kulturgüterschutz während eines Krieges hat es bereits vorher und mit anderen Protagonisten gegeben.


Die Entstehung des Kulturschutzgedankens in Kriegszeiten

Beim Kulturgüterschutz geht es nicht allein um den Schutz der materiellen Güter, sondern auch um den Schutz von Erinnerungen, von kollektivem Bewusstsein und Identität, von der Wahrnehmung und Identifizierung als Volk. Aus diesem Grund sind Regelungen, die den Schutz des kulturellen Erbes betreffen, als humanitäre Gesetze anzusehen.

Im Falle eines bewaffneten Konflikts lassen sich Zerstörungen an Gebäuden und Denkmälern kaum vermeiden. Auch die Wegnahme von Kunst- und Wertgegenständen durch den Sieger ist übliche Praxis, seitdem Kriege geführt wurden, wenn es nicht sogar der eigentliche Kriegsgrund war. Noch im 18. Jahrhundert ‘erlaubte’ das Preußische Allgemeine Landrecht das Plündern und Rauben von Kulturgütern als Siegerrecht. Erst im amerikanischen Bürgerkrieg (1861-1865) zeichnete sich eine Abkehr von dieser Art der Kriegsführung ab. Kriege sollten nun nur noch zwischen den Streitkräften ausgetragen und damit Zivilpersonen und deren Eigentum verschont werden. Ein erster Schritt zu einer verbindlichen Regelung des Kulturgüterschutzes erfolgte auf der Friedenskonferenz von Den Haag (1899), bei der unter anderem ein Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges verabschiedet wurde. Diese sogenannte Haager Landkriegsordnung (HLKO) schränkte das Kriegsbeuterecht massiv ein. Eine jüngere Version, die Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907, die in weiten Teilen die Regelungen der 1899er Version übernommen hat, regelte darüber hinaus den Umgang mit kulturellen Gütern während eines Krieges.


Diese Vierte Haager Landkriegsordnung (1907) verbat unter anderem Plünderungen von Städten und Siedlungen (Artikel 18) sowie von Privateigentum (Artikel 46/47) und bestimmte, dass die Beschlagnahmung und Zerstörung von kulturellen Einrichtungen, Baudenkmälern, Kunstwerken und wissenschaftlichen Werken nur aufgrund gesetzlicher Anordnung erlaubt sein soll (Artikel 56). Diesem Abkommen waren zahlreiche europäische und außereuropäische Staaten (unter anderem die Protagonisten des späteren Zweiten Weltkriegs Deutschland, Frankreich, USA, die Sowjetunion und Großbritannien) durch Unterzeichnen beigetreten.


Die HLKO wurde jedoch in dem bald darauf beginnenden Ersten Weltkrieg wenig beachtet. Zum einen wurden im Zuge der Kriegshandlungen zahlreiche Kulturstätten zerstört, aber auch Plünderungen von Kunstwerken waren an der Tagesordnung. Im Siegervertrag von Versailles wurden diese Untaten thematisiert und führten dazu, dass Kunstwerke zu Reparationszwecken, als Wiedergutmachung bzw. Schadensersatz für zerstörte Werke, herangezogen wurden.

Von Anfang an krankte das Gesetz an dem großen Spielraum, den die einzelnen Regelungen zuließen. So konnte die Ausnahme des ‘militärischen Zwecks’, der eine Zerstörung oder Plünderung von Kulturgut erlauben würde, nicht definiert werden. Zudem sorgte die sogenannte ‘Allbeteiligungsklausel’ für ein Schlupfloch im Anwendungsbereich: Die HLKO trat nur in Kraft, wenn alle beteiligten Kriegsführenden auch Vertragsparteien der Landkriegsordnung sind. Eine weitere Schwierigkeit entstand durch die Weiterentwicklung der Kriegsführung seit 1907, als man Bombardements aus der Luft noch nicht vorhersehen konnte, und für diese Fälle auch keine Regelungen getroffen hatte.


Die deutsche “Kunstschutz”-Organisation

Neben diesen internationalen Konventionen hat es aber bereits früh auch nationale Bemühungen um den Kulturgüterschutz gegeben. Bereits im Ersten Weltkrieg agierte eine deutsche Organisation mit dem simplen Namen Kunstschutz, die sich ähnlichen Aufgabenstellungen wie die spätere MFA&A-Section widmete. Auch im Zweiten Weltkrieg wurde diese Institution wieder ins Leben gerufen, um Zerstörungen von Kunstgegenständen in den besetzten Gebieten vorzubeugen. Diese deutsche militärische Kunstschutzeinheit darf bei aller Würdigung der Arbeit der Monuments, Fine Arts & Archives-Section nicht vergessen werden

Die Wiederbelebung des deutschen Kunstschutzes im Zweiten Weltkrieg steht in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Feldzug gegen Frankreich im Mai 1940. Im Mai des Jahres ordnete das Oberste Heereskommando die Einrichtung einer Kunstschutzabteilung angesiedelt bei der Militärregierung für Frankreich an, die sich dem Schutz von Kunstwerken und historischem Material widmen sollte. Als erster Leiter dieser Abteilung wurde der Kunsthistoriker Franz Graf Wolff-Metternich ernannt. Die Mitarbeiter des Kunstschutzes waren ausgewiesene Kunstexperten, in der Regel aber keine Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei. Ross zufolge scheinen die Kunstexperten sogar aus politischen Gründen ganz bewusst nach diesem Kriterium ausgewählt worden zu sein, um den französischen Offiziellen besser begegnen zu können. Hauptamtlich und ehrenamtlich beteiligte deutsche Kunsthistoriker waren unter anderem Hans Gerhard Evers, Werner Haftmann, Ludwig Heinrich Heydenreich, Leo Bruhns, Otto Lehmann-Brockhaus, Leopold Reidemeister und Herbert Siebenhüner. Wie umstritten diese Institution war, kann man daran ablesen, dass in den Biografien vieler dieser Männer die Tätigkeit beim Kunstschutz nicht erwähnt wird.

Die oberste Zielsetzung war der Erhalt des Kulturgutes, um das Kulturerbe aller kultivierten Menschen zu erhalten. Wie aus einem Bericht Wolff-Metternichs aus dem Jahre 1940 hervorgeht, waren die Aufgaben des Kunstschutzes jedoch nicht auf den Kulturgüterschutz beschränkt, sondern erstreckten sich auch auf Forschungsaufgaben und die Dokumentation der deutsch-französischen Beziehungen im Kunstbereich:


  1. “Production of new photographs of French architectural and artistic monuments within the occupied zone.

  2. Evaluation of the photographic resources already available in France.

  3. Preparation of specific tasks of research aiming at studying the relations between German and French art and the work of German artists in France.” (Count Wolff Metternich: Report on the Task of the Art Historical Executive Staff in France, Autumn, 1949, in englischer Übersetzung abgedruckt in: Ross (1946): The Kunstschutz in Occupied France, S. 340)


Im Jahr 1943 übernahm der Nachfolger Wolff-Metternichs, Dr. Bernhard von Tieschowitz, den Aufbau einer Kunstschutzorganisation in Italien. Dr. Tieschowitz wurde nach kurzer Zeit von dem Ägyptologen Hans Gerhard Evers (Berlin) abgelöst. Alexander Langsdorff wiederum wurde der Nachfolger Evers’ als Direktor des Kunstschutzes in Italien.


Deutschland hatte also seit Herbst 1943 auch in Italien eine Abteilung für Kunst-, Archiv- und Bibliotheksschutz eingerichtet. In Italien hatte der Kunstschutz dafür zu sorgen, dass die Kulturgüter des eroberten Staates geschützt werden und erfüllte somit einen Artikel der Haager Landkriegsordnung. Wie wenig später die Monuments Men erstellten die deutschen Kunstschutzexperten Listen der schützenswürdigen Gebäude und halfen den italienischen Behörden als Berater bei Fragen der Konservierung beschädigter Kunstwerke und Monumente. Sie sorgten dafür, dass diese Gebäude nicht von Truppenteilen belegt wurden und lagerten, wo nötig, wertvolle Kunstgegenstände in Depots und Bergwerken ein. Dabei wurde ihre Arbeit durchaus auch für Propaganda-Zwecke genutzt: Fotografien der Ruinen verbreiteten das Bild von den amerikanischen “Kulturbarbaren”, die europäisches Kulturgut ohne Rücksicht auf Verluste zerstörten.


Nach dem Krieg musste auch die MFA&A eingestehen, dass der deutsche Kunstschutz wertvolle Arbeit für den Kulturgüterschutz geleistet hatte. Allerdings scheint die deutsche Organisation sehr selektiv vorgegangen zu sein und schützte nur Kunstwerke, die bestimmte Kriterien erfüllte. Ein Burlington-Artikel bescheinigte dem deutschen Kunstschutz eine höchst kommerzielle Selektion beim Kulturgüterschutz:

“It must be for the first time in history, that so crude a commercial point of view has been officially adopted as the guiding principle regarding the protection of works of art: but this enactment has an ominous ring in view of the avowed financial designs of the German Government, upon which we touched in our November comments. Besides, 100,000 francs corresponding to a little more than £500, it will be agreed, that the net of this ‘special protection’ has been cast pretty wide.”[2]

Demgegenüber hielt sich der amerikanische und britische Kunstschutz zugute, materialistische Aspekte beim Kulturgüterschutz außen vor zu lassen und jegliches kulturelles Erbe aller Länder jetzt und für die Zukunft bewahren zu wollen, unabhängig von einer monetären Bewertung. Dennoch bewertete Ross die deutschen Kunstschutzbemühungen zumindest in Teilen positiv: wenngleich auch die Auswahl der zu schützenden Kunstwerke im Zusammenhang mit der eigenen selektiven Kulturpolitik stand und nicht das gesamte schützenswürdige Kulturerbe umfasste, wären doch ohne den Einsatz der Kunstschutz-Mitarbeiter wesentlich mehr Kulturgüter für Deutschland und für Europa unwiederbringlich verloren gegangen.


Es bleibt also festzuhalten, dass die Monuments Men nicht die Ersten waren, die die Haager Landkriegsordnung in die Tat umsetzen wollten – auch beim deutschen Militär hat es eine recht ähnliche Institution gegeben. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass von deutscher Seite das Kulturgut als nationales Eigentum verstanden wurden, wohingegen die MFA&A mit dem Begriff des Kulturerbes operierten, welches unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder einer Kriegsschuld als nationales Gedächtnis und identitätsstiftend für das Land zu schützen sei – eine Einstellung, die sich später zum Verständnis eines “Weltkulturerbes”, dem kulturellen Erbe der gesamten Menschheit ausweiten sollte.


Weiterführung des Kulturschutzgedankens in Friedenszeiten

Neben der militärischen Monuments, Fine Art & Archives-Section soll hier noch eine weitere Institution angeführt werden, die sich mit dem Kulturgüterschutz eine ähnliche Zielsetzung gegeben hat, ihre Arbeit aber in Friedenszeit aufnahm: die United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO), gegründet am 16.11.1945. Als Einrichtung für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit Sitz in Paris ist sie organisatorisch den Vereinten Nationen angegliedert und somit im Gegensatz zur britisch-amerikanischen MFA&A-Einheit übernational tätig.


Diese zivile Organisation hatte sich parallel zu der Arbeit der Monuments, Fine Arts & Archives-Section herausgebildet. 1942 tagte eine Konferenz der Alliierten Bildungsminister (Conference of Allied Ministers of Education, CAME) in London, um über die Gründung einer internationalen Bildungs- und Kulturorganisation nachzudenken. Mit der Bildung der Vereinten Nationen (Inkrafttreten der Charta 24.10.1945) trat auch die Gründung von Sonderorganisationen, unter anderem für Kultur und Bildung, auf den Plan. Vom 1. bis zum 16.11.1945 tagte in London die Gründungskonferenz der UNESCO, deren Verfassung am 16. November 37 Staaten unterzeichneten. 1946 übernahm Julian Huxley den Posten des Generalsekretärs.


Bereits ein Jahr nach der Gründung entstand ein Bericht über die Bewahrung und Wiederherstellung der kriegsbeschädigten Sammlungen und Museen, der die Problematik der “displaced objects”, der Kunstwerke, die in Folge des Krieges ihren Eigentümern geraubt worden waren, zum Thema hatte. Dabei hob der Report die Arbeit der Alliierten auf diesem Gebiet hervor, die frühzeitig Instrumente entwickelt hatten, diese verstreuten Kunstwerke zu bewahren, zu identifizieren und an ihre rechtmäßigen privaten oder öffentlichen Eigentümer zurückzugeben und Fälle von Kunstraub zu verfolgen. Auf seiner 2. Sitzung verabschiedete der UNESCO-Exekutivrat im April 1947 das UNESCO-Programm für das Jahr 1947, das als Hauptaufgabe eine Untersuchung der Bedürfnisse in den kriegsgeschädigten Ländern in den Bereichen Bildung, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften, Philosophie und Geisteswissenschaften, Kunst und Literatur, Bibliotheken und Museen, Presse, Film und Rundfunk vorsah, um daraus Maßnahmen zum Wiederabbau ableiten zu können. Diese Erhebung wurde als Book of Needs für 1947 und zwei Jahre später für das Jahr 1949 publiziert. Mithilfe dieser “Inventur der Bedürfnisse” wurde das Ausmaß der Kriegsschäden in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur festgestellt und Aktionspläne für deren Beseitigung erstellt.

Wie bereits erwähnt, reichten bereits im Zweiten Weltkrieg die Regelungen der Haager Landkriegsordnung von 1907 insbesondere im Hinblick auf die Kriegstechnik nicht mehr aus, so dass sie nach 1945 weiterentwickelt wurden. Die Genfer Konventionen aus dem Jahr 1949 verbesserten das Kriegsrecht in humanitärer Hinsicht, zogen aber noch keine Konsequenzen für den Kulturgüterschutz nach sich. Diese folgten erst fünf Jahre später im Rahmen der UNESCO-Arbeit.


Am 14. Mai 1954 wurde die Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten der UNESCO verabschiedet. Die Konvention ist als Folge des neun Jahre zuvor beendeten Weltkrieges und der dabei entstandenen Schäden und Verluste an Kulturgütern zu sehen und greift die wesentlichen Gedanken der Haager Abkommen von 1899 bzw. 1907 zum Kulturgüterschutz auf, fügt aber auch wesentliche Inhalte des Washingtoner Vertrags von 1935 hinzu. Der Washingtoner Vertrag, nach seinem Initiator auch Roerich-Pakt genannt, wurde von der Panamerikanischen Union (USA sowie 20 latein-amerikanische Staaten) am 15.04.1935 unterzeichnet. Es handelt sich dabei um den ersten völkerrechtlichen Vertrag, der ausschließlich den Kulturgüterschutz zum Inhalt hat. Der Vertrag ist bis heute in Kraft, aufgrund seiner geringen Anzahl an Vertragspartnern ist er jedoch nie angewendet worden. Allerdings wurde ein wesentlicher Gedanke in die 1954er UNESCO-Konvention transformiert und damit einer breiteren Gültigkeit zugeführt: der Präventivgedanke. Kulturgüter sollten nicht nur im Fall eines bewaffneten Konflikts vor Schäden bewahrt werden, dieser Schutz müsse bereits in Friedenszeiten vorbereitet werden. Dazu gehört insbesondere die Erstellung und Pflege von Listen mit schützenswürdigem Kulturgut sowie die Kennzeichnung dieser Objekte, um sie im Ernstfall leicht identifizieren und schützen zu können.


Ein grundlegendes Motiv der Konvention ist der “kulturelle Internationalismus” : Beim Kulturgüterschutz spielen Eigentumsverhältnisse zunächst keine Rolle. Ist ein Kulturgut als schützenswürdig eingestuft, ist es selbst als Feindgut zu bewahren. Das bedeutet auch, dass das eigene Kulturgut nicht beschädigt oder zerstört werden darf, um es nicht in die Hände des Feindes fallen zu lassen. Hier tritt erstmals der Gedanke eines “Weltkulturerbes der Menschheit” , ohne Rücksicht auf die Herkunft oder Eigentumsverhältnisse, auf.

Die Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten trat am 07.08.1956 in Kraft. Bis zum Jahr 2004 sind der Konvention 109 Staaten als Vertragsparteien beigetreten, die USA und Großbritannien jedoch bis heute nicht.


Fazit und Ausblick

Mit ihrer Zielsetzung, Kulturerbe im Falle eines bewaffneten Konflikts zu bewahren, ist die deutsche Kunstschutz-Organisation als Vorläufer der Entwicklung im Kulturgüterschutz zu betrachten. Waren ihre Interessen und Maßnahmen auch in Teilen der nationalsozialistischen Ideologie verhaftet (Nutzung zu Propaganda-Zwecken), so lieferte sie doch einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung des europäischen Kulturguts.

Den gleichen Zweck verfolgte auch die Arbeit der Monuments, Fine Arts & Archives-Section im Zweiten Weltkrieg. Ob die Institution des Kunstschutzes den Monuments Men bekannt war, ließ sich nicht rekonstruieren und es ist auch unwahrscheinlich, dass sie sich in ihren Tätigkeiten an dieser deutschen Organisation orientiert haben. Dennoch ist sie durch die Existenz des Kunstschutzes nicht als die erste militärische Einheit zu werten, die den Kulturgüterschutz in Kriegszeiten durchführte.

Die UNESCO wiederum baut zumindest in Teilen auf der Arbeit der MFA&A auf. Ob sie dabei bewusste Anleihen an der Zielsetzung der Kunstschutzoffiziere machte, lässt sich ebenfalls aus den Quellen und der Sekundärliteratur nicht ermitteln. Der Umgang mit Kulturgütern im Fall eines bewaffneten Konflikts, die Regelungen zum Kulturgüterschutz durch Prävention, etwa durch das Erstellen von Listen schützenswürdigen Kulturgutes, wurde jedoch durch die Kriegsereignisse der unmittelbaren Vergangenheit und den gemachten Erfahrungen in Europa geprägt. Die UNESCO profitierte in gewisser Weise von diesen Erfahrungen. Allerdings ging die UNESCO in ihrer Zielsetzung einen wesentlichen Schritt weiter, zumal sie neben Kultur auch die Bereiche Bildung und Wissenschaft umfasste. Sie institutionalisiert und generalisiert die zugrunde liegende Ideen, die durch MFA&A und Militärregierung für den Einsatz in erster Linie in Europa entstanden waren, auf eine globale Ebene, so dass sie im Konfliktfall, gleich auf welchem Kontinent der Erde, Gültigkeit haben können. Somit hat die UNESCO die nur temporäre Einrichtung der MFA&A institutionell überlebt, die Ideen der MFA&A werden hier weitergeführt.


Der Präventivgedanke ist heute sichtbar durch die Kennzeichnung der betreffenden Kulturgüter durch das Emblem der Haager Konvention bzw. das Welterbelogo, die schon in Friedenszeiten angebracht für den Fall eines bewaffneten Konflikts das Gebäude der Denkmal als schützenswürdig auszeichnet.

Aber auch im Fall eines bereits eingetretenen bewaffneten Konflikts wird die UNESCO aktiv. Um beispielsweise die syrischen Kulturschätze in und für Syrien zu bewahren, hat die UNESCO zahlreiche Informationen darüber auf Website bereitgestellt. Dies soll vor allem Plünderungen und den Abtransport bzw. Verkauf ins Ausland entgegen wirken. Die Schäden, die Syriens Kulturschätze durch Bombenangriffe erleiden müssen, sind bereits jetzt enorm. Für die Bewältigung dieser enormen Aufgabe hat die UNESCO partnerschaftliche Unterstützung etwa durch Interpol (um dem illegalen internationalen Handel zu begegnen) oder die internationale Museumsorganisation ICOMOS (zum Schutz der musealen Kunstgüter). Eine Aufgabe, die nur durch eine globale Zusammenarbeit umgesetzt werden kann.

Der Einsatz der UNESCO für den Kulturgüterschutz wird auch weiterhin erforderlich bleiben.



[1] Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), abgedruckt in: Lernziel Weltoffenheit. Fünfzig Jahre deutsche Mitarbeit in der UNESCO, hrsg. von Deutsche UNESCO-Kommission, Bonn 2001, S. 385-395, S. 385.

[2] Editorial: News out of France, in: The Burlington Magazine for Connoisseurs, Vol. 78, No. 454 (Jan., 1941), S. 3.


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Dr. Tanja Bernsau

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